{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2006-03-02", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2005-389_2006-03-02.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=95266&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=11&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "8e3e9f2671f73bed007ae0912cafe926"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2005.389"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 02.03.2006 VWBES.2005.389"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 02.03.2006 VWBES.2005.389"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 02.03.2006 VWBES.2005.389"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausweisung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:45", "Checksum": "4b840acb0ab9a4a02b7550b262fc03e1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 02.03.2006 VWBES.2005.389\nRegeste:\nAusweisung\n\n\nc) Der Beschwerdeführer hat sein Heimatland bereits als Fünfjähriger verlassen und lebt seither in der Schweiz. Auch alle seine engsten Familienangehörigen wohnen hier. Er hat die Schulen in der Schweiz absolviert und ist als so genannter Ausländer der zweiten Generation hier in der Schweiz integriert. Die Beziehungen zu seinem Heimatland Serbien-Montenegro und speziell zu Kosovo erscheinen marginal.\nd) Die Resozialisierungschancen hier und im Kosovo sind schwierig zu beurteilen. Zwar hat der Beschwerdeführer hier alle näheren Verwandten und wird insofern von ihnen auch unterstützt, als er nun bei seiner Schwester wohnen kann. Andrerseits ist beispielsweise auch sein Vater wiederholt mit dem Gesetz in Konflikt gekommen. Auch die notorischen Probleme von Personen aus dem Balkan in zweiter Generation werden weiterhin präsent sein. Die Möglichkeiten, im Kosovo oder sonst wo in Serbien-Montenegro ein geregeltes Leben zu führen, dürften unweit schwerer sein. Die Arbeitslosigkeit ist dort noch grösser und namentlich ist das Leben nach dem Krieg noch nicht ganz zur Normalität zurückgekehrt. Das Verwaltungsgericht betrachtet die Resozialisierungschancen in der Schweiz besser als im Heimatland.\ne) Angesichts der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz und der Verwurzelung hier gegenüber der Entfremdung vom Heimatland, angesichts der engen Familienangehörigen, die allesamt in der Schweiz wohnen, und des mangelnden Beziehungsnetzes im Heimatstaat, der besseren Resozialisierungschancen in der Schweiz und angesichts der doch isoliert dastehenden Deliktsserie erscheint die Ausweisung trotz der Schwere der Delikte und der grundsätzlichen Strenge, die in solchen Fällen anzuwenden ist, als unangemessen bzw. unverhältnismässig. Von einer Ausweisung ist zum jetzigen Zeitpunkt abzusehen.\n4. Auch wenn auf eine Ausweisung im jetzigen Moment zu verzichten ist, muss dem Beschwerdeführer bewusst werden, dass ein Rückfall unweigerlich zu einer Ausweisung führen wird. Die Behörden haben das künftige Verhalten zu beobachten. Zu diesem Zweck wird, nach dem Grundsatz der milderen Massnahme und in Gutheissung des subeventuellen Beschwerdeantrags die Niederlassungsbewilligung in eine blosse Aufenthaltsbewilligung umgewandelt. Sie ist vorläufig auf ein Jahr befristet. Verhält sich der Beschwerdeführer klaglos, kann ihm nach fünf Jahren wieder die Niederlassungsbewilligung erteilt werden.\nVerwaltungsgericht, Urteil vom 2. März 2006 (VWBES.2005.389)"}