{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2006-03-02", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2005-389_2006-03-02.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=95266&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=11&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "8e3e9f2671f73bed007ae0912cafe926"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2005.389"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 02.03.2006 VWBES.2005.389"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 02.03.2006 VWBES.2005.389"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 02.03.2006 VWBES.2005.389"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausweisung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:45", "Checksum": "4b840acb0ab9a4a02b7550b262fc03e1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 02.03.2006 VWBES.2005.389\nRegeste:\nAusweisung\n\nSOG 2006 Nr. 27\nArt. 10 Abs. 1 lit. a, 11 Abs. 3 ANAG, Art. 16 Abs. 3 ANAV. Aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls wird auf die Ausweisung eines Ausländers trotz Verurteilung zu einer Zuchthausstrafe von drei Jahren und acht Monaten verzichtet.\nSachverhalt:\nB. wurde 1982 im Kosovo geboren und kam 1988 mit ca. fünfeinhalb Jahren in die Schweiz. Seither lebt er hier und ist seit 1995 im Besitz der Niederlassungsbewilligung. Ebenfalls im Besitz der Niederlassungsbewilligung sind seine Eltern und seine beiden Schwestern.\nVon September 2002 bis April 2003 delinquierte B. in grossem Umfang. Mit Urteil vom 19. Januar 2005 wurde er vom Bezirksgericht Aarau schuldig gesprochen:\ndes bandenmässigen Diebstahls,\ndes bandenmässigen Raubes,\nder mehrfachen Sachbeschädigung,\nder Freiheitsberaubung,\nder mehrfachen Geiselnahme,\ndes mehrfachen Hausfriedensbruchs und\nverschiedener Strassenverkehrsdelikte.\nEr wurde zu einer Zuchthausstrafe von drei Jahren und acht Monaten sowie zu einer Busse von Fr. 400.-- verurteilt. Am 2. Oktober 2005 wurde B. bedingt aus dem Strafvollzug entlassen mit einem Strafrest von 450 Tagen Zuchthaus.\nDas Departement des Innern wies B. auf unbestimmte Dauer aus der Schweiz aus und wies ihn an, die Schweiz bis am 15. Januar 2006 zu verlassen. Dagegen erhob B. Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei ersatzlos aufzuheben, eventuell sei sie durch eine Ausweisungsandrohung zu ersetzen, subeventuell sei eine Aufenthaltsbewilligung statt einer Niederlassungsbewilligung zu erteilen. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde hebt das Verwaltungsgericht die Ausweisungsverfügung auf. Die Niederlassungsbewilligung wird in eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsbewilligung umgewandelt.\nAus den Erwägungen:\n2. Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG (Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, SR 142.20) kann ein Ausländer aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde. Die Ausweisung soll jedoch nur ausgesprochen werden, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen erscheint (Art. 11 Abs. 3 ANAG). Hierbei sind vor allem die Schwere des Verschuldens des Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz und die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, ANAV, SR 142.201).\nJe länger ein Ausländer in der Schweiz anwesend war, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an die Anordnung einer Ausweisung zu stellen. Zu berücksichtigen ist auch, in welchem Alter der Ausländer in die Schweiz eingereist ist. Selbst bei einem Ausländer, der bereits hier geboren ist und sein ganzes Leben in der Schweiz verbracht hat (Ausländer der “zweiten Generation”), ist eine Ausweisung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung indessen nicht ausgeschlossen (BGE 122 II 435 ff.). Bei schweren Straftaten, insbesondere bei Gewalt-, Sexual- und schweren Betäubungsmitteldelikten und erst recht bei Rückfall beziehungsweise wiederholter Delinquenz besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein wesentliches öffentliches Interesse an einer Ausweisung. Entscheidend sind aber immer die gesamten Umstände des Einzelfalles (BGE 125 II 523). Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung sind die vom Strafrichter verhängten Strafen (BGE 129 II 216).\n3.a) Hinsichtlich der Schwere des Verschuldens ist vorab festzuhalten, dass der Beschwerdeführer u.a. vier Raubüberfälle bandenmässig begangen hat und dabei auch vor Geiselnahmen und Freiheitsberaubungen nicht zurückschreckte. Dazu kommen mehrfach bandenmässig begangene Diebstähle. Das Verschulden muss als schwer bezeichnet werden, weshalb auch das öffentliche Interesse an einer Ausweisung erheblich ist. Selbst aber bei solch schweren Delikten ist indessen in jedem Ausweisungsfall die Verhältnismässigkeitsprüfung gestützt auf die gesamten wesentlichen Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Bei der Prüfung dieser Einzelumstände ist, neben den begangenen Straftaten, auch das allgemeine Verhalten des Ausländers zu berücksichtigen, sei es im Privat- oder im Berufsleben und im Alltag, sowie die Dauer seines Aufenthaltes und das Ausmass der Integration in der Schweiz (vgl. BGE 125 II 524).\nb) Der Beschwerdeführer hat alle seine schweren Straftaten im Alter von vier- bzw. fünfundzwanzig Jahren in der Periode von September 2002 bis April 2003 begangen. Sie konzentrieren sich somit auf ungefähr sieben Monate; die dreijährige Deliktsserie, welche die Vorinstanz erwähnt, ist jedenfalls nicht aktenkundig. Die beiden Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) aus dem Jahr 2001 sind angesichts ihrer Geringfügigkeit ausländerrechtlich nicht relevant. Der Beschwerdeführer war vor dieser Deliktsserie nicht einschlägig vorbestraft. Er war geständig und bereut heute die Taten. Die in der Beschwerdeschrift vertretene Ansicht, dass die Schwierigkeit, als Jugoslawe aus dem Kosovo eine Arbeit zu finden, und die dadurch entstandene zeitweilige Arbeitslosigkeit dazu wesentlich beigetragen hätten, dass der Beschwerdeführer auf die schiefe Bahn geraten sei, ist nicht abwegig. Der Beschwerdeführer hat seine Strafe abgesessen und konnte zum frühestmöglichen Zeitpunkt bedingt entlassen werden. Unmittelbar nach der Entlassung hat der Beschwerdeführer Arbeit als Serviceangestellter gefunden. Mittlerweilen hat er eine Stelle als Gipser gefunden, eine Tätigkeit, die er schon früher ausgeübt hat und die ihm nach eigenen Angaben zusagt. Es kann erwartet werden, dass der Beschwerdeführer aus dem Strafverfahren und der Strafverbüssung seine Lehren gezogen hat und es ihm gelingt, nicht rückfällig zu werden."}