Das entspricht der üblichen Prüfungssituation. Das gilt selbst unter Berücksichtigung des Umstands, dass nicht eigentlich ein “Sachverhalt” präsentiert wurde, sondern zwei höchst widersprüchliche Schilderungen des Geschehensablaufs. Damit umzugehen, hätte der Beschwerdeführer in der Lage sein müssen. Verwaltungsgericht, Urteil vom 11. April 2006 (VWBES.2005.361)