Es kann nun aber nicht die Aufgabe des Verwaltungsgerichts sein, anstelle der Prüfungskommission die Notengebung nach eigenem Ermessen vorzunehmen. Der Kandidat hat im Bereich des formellen und materiellen Strafrechts die Anforderungen auch bei der zweiten schriftlichen Prüfung nicht hinreichend erfüllt. Das Ungenügen lässt sich nicht entscheidend darauf zurückführen und gleichzeitig damit entschuldigen, dass die Aufgabenstellung schwierig gewesen sei und Zeitdruck bestanden habe. Das entspricht der üblichen Prüfungssituation.