Dem Kandidaten wurden zwei Aufgaben gestellt: (…) f) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Prüfungsarbeit des Beschwerdeführers einige gute Elemente und Lösungsansätze aufweist. Daneben hat er aber gravierende Fehlüberlegungen gemacht, Rechtsfragen nicht erkannt und die ihm gestellten Aufgaben teilweise falsch oder unzureichend gelöst, wobei sich die punktuelle Bewertung durch die Prüfungskommission auch nicht in jeder Hinsicht als stichhaltig erweist. Es kann nun aber nicht die Aufgabe des Verwaltungsgerichts sein, anstelle der Prüfungskommission die Notengebung nach eigenem Ermessen vorzunehmen.