Dass vier von sechs Kandidaten zumindest genügende Leistungen erbracht haben, belegt auch, dass die gestellten Aufgaben entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nicht unverhältnismässig umfangreich waren. 6.a) Es bleibt zu prüfen, ob die Prüfungsleistungen des Beschwerdeführers von der Prüfungskommission zu Recht als ungenügend bewertet wurden. Dabei ist die vorne erwähnte beschränkte Kognition des Verwaltungsgerichts zu beachten. Dem Kandidaten wurden zwei Aufgaben gestellt: (…) f) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Prüfungsarbeit des Beschwerdeführers einige gute Elemente und Lösungsansätze aufweist.