Vorliegend trifft dies nicht zu, nachdem vier von sechs Prüflingen den Anforderungen genügten. Dafür, dass der Beschwerdeführer gegenüber diesen vier andern Kandidierenden rechtsungleich behandelt worden wäre, vermag er auch nicht ansatzweise Anhalts- oder Verdachtsmomente vorzubringen. Die dem Verwaltungsgericht vorliegenden Unterlagen erlauben es, die Prüfungsbewertung nachzuvollziehen, so dass auf den Beizug anderer Prüfungslösungen verzichtet werden kann. Dass vier von sechs Kandidaten zumindest genügende Leistungen erbracht haben, belegt auch, dass die gestellten Aufgaben entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nicht unverhältnismässig umfangreich waren.