Herbert Plotke (Schweizerisches Schulrecht, Bern 2005, S. 695) will daher das Recht auf Akteneinsicht dahingehend erweitern, als die Lösungen Dritter zahlenmässig in einem zumutbaren Mass anonymisiert zur Einsicht zur Verfügung zu stellen seien. Es kann aber nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz sein, gewissermassen die Prüfung selbst zu wiederholen (BGE 105 Ia 192). Wohl fliesst in eine Prüfungsbewertung auch eine vergleichende Beurteilung der andern Kandidaten ein. Dieser unwillkürlich gezogene Quervergleich bildet indes nicht die eigentliche, hauptsächliche Grundlage für die Qualifikation einer einzelnen Arbeit.