Das Akteneinsichtsrecht findet seine Grenzen an öffentlichen Interessen und an berechtigten Geheimhaltungsinteressen Dritter (dazu etwa BGE 119 Ib 20). Zwar liesse sich dem Geheimhaltungsinteresse von Mitkandidaten und Mitkandidatinnen dadurch Rechnung tragen, dass dem Beschwerdeführer anonymisierte Kopien der Prüfungsarbeiten ausgehändigt würden. Herbert Plotke (Schweizerisches Schulrecht, Bern 2005, S. 695) will daher das Recht auf Akteneinsicht dahingehend erweitern, als die Lösungen Dritter zahlenmässig in einem zumutbaren Mass anonymisiert zur Einsicht zur Verfügung zu stellen seien.