Es liegt kein Ausstandsgrund vor. 5. Der Beschwerdeführer verlangte in einer Eingabe vom 18. November 2005 Einsicht in die Prüfungsarbeiten und in die Beurteilungsblätter aller Kandidaten, die dieselbe schriftliche Prüfungsaufgabe zu lösen hatten. Der Präsident wies den Antrag am 21. November 2005 ab unter Hinweis auf BGE 121 I 225 ff. (dazu auch schon BJM 1982, S. 327 f.). Der Beschwerdeführer hat danach keine weiteren Gründe mehr vorgebracht, die zu einem andern Entscheid führen müssten. Das Akteneinsichtsrecht findet seine Grenzen an öffentlichen Interessen und an berechtigten Geheimhaltungsinteressen Dritter (dazu etwa BGE 119 Ib 20).