Gemäss § 92 lit. d GO ist jemand von der Ausübung des Amtes ausgeschlossen, wenn er in der gleichen Sache bereits als Parteivertreter tätig war. Zwar war die Prüfungsexpertin bereits als Parteivertreterin tätig. Es ist aber mitnichten “die gleiche Sache”: Der hängige Strafprozess wird nur als Prüfungsstoff benutzt. Die Prüfungsexpertin ist in keiner Weise an ihre Haltung als Parteivertreterin gebunden, noch wird eine solche Bindung von ihr erwartet. Es liegt kein Ausstandsgrund vor.