Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde, die Prüfungsexpertin sei befangen gewesen, weil sie im real existierenden Fall, welcher der Prüfungsaufgabe zu Grunde liegt und der noch anhängig ist, als Parteivertreterin auftritt. Der Beschwerdeführer verweist auf § 8 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) in Verbindung mit § 90 lit. d (richtig wohl § 92 lit. d) GO. Gemäss § 8 VRG gelten die Ausstands- und Ablehnungsgründe des Gesetzes über die Gerichtsorganisation auch für das Verwaltungsverfahren und das Verfahren vor den Verwaltungsgerichtsbehörden. Gemäss § 92 lit.