Schriftliche Prüfungsarbeiten mit dem Prädikat “ungenügend” können einmal wiederholt werden (§ 13 Abs. 1 JPV). Die schriftlichen Anwaltsprüfungen umfassen die Abfassung eines Urteils, einer Rechtsschrift oder eines andern praxisbezogenen Schriftsatzes in den Fächern Zivilprozessrecht, Strafprozessrecht sowie Staats- oder Verwaltungsrecht, mit Einschluss prozessrechtlicher Fragen; pro Prüfungsfach stehen 8 Stunden zur Verfügung (§ 15 Abs. 1 und 2 JPV). 4. Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde, die Prüfungsexpertin sei befangen gewesen, weil sie im real existierenden Fall, welcher der Prüfungsaufgabe zu Grunde liegt und der noch anhängig ist, als Parteivertreterin auftritt.