b setzt der Erwerb des Anwaltspatents den Abschluss eines Examens über die theoretischen und praktischen juristischen Kenntnisse voraus. Die solothurnische Anwaltsprüfung besteht aus schriftlichen Arbeiten und einem mündlichen Examen (§ 10 Abs. 1 JPV), zu dem nur zugelassen wird, wer für alle schriftlichen Arbeiten mindestens das Prädikat “genügend” erhalten hat (§ 12 Abs. 1 JPV). Die Kommission bewertet die Leistungen mit den Prädikaten sehr gut, gut, befriedigend, genügend und ungenügend, wobei Abstufungen möglich sind (§ 11 Abs. 1 JPV). Schriftliche Prüfungsarbeiten mit dem Prädikat “ungenügend” können einmal wiederholt werden (§ 13 Abs. 1 JPV).