Der Bund regelt im Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 (BGFA, SR 935.61) die Grundsätze für die Ausübung des Anwaltsberufs in der Schweiz und gewährleistet die Freizügigkeit. Das Recht der Kantone, im Rahmen des Bundesrechts die Anforderungen für den Erwerb des Anwaltspatents festzulegen, bleibt gewahrt (Art. 3 Abs. 1 BGFA). Art. 7 BGFA regelt summarisch die fachlichen Voraussetzungen für den Eintrag in einem kantonalen Anwaltsregister. Nach Abs. 1 lit. b setzt der Erwerb des Anwaltspatents den Abschluss eines Examens über die theoretischen und praktischen juristischen Kenntnisse voraus.