2. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nach § 52 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) grundsätzlich geltend gemacht werden: die Verletzung von kantonalem oder Bundesrecht, wobei Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens als Rechtsverletzung gelten (lit. a), und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (lit. b). Nach § 52 Abs. 3 GO kann gegen Entscheide der Juristischen Prüfungskommission Unangemessenheit indes nicht geltend gemacht werden. 3. Der Bund regelt im Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 (BGFA, SR 935.61) die Grundsätze für die Ausübung des Anwaltsberufs in der Schweiz und gewährleistet die Freizügigkeit.