Gestützt darauf hat er am 4. Juli 2000 die Juristische Prüfungsverordnung (JPV, BGS 128.213) erlassen. Nach § 21 JPV kann gegen Entscheide der Juristischen Prüfungskommission beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. V. ist durch den Entscheid der Kommission beschwert. Das Verwaltungsgericht ist zuständige Beschwerdeinstanz, die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Es ist darauf einzutreten. 2. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nach § 52 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) grundsätzlich geltend gemacht werden: