Entgegen der Beurteilung durch die Kommission sei es nicht so, dass er seine Aufgabe nicht erfüllt habe; er habe sich bloss nicht sklavisch an die Aufgabenstellung gehalten. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen: 1. Nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen vom 10. Mai 2000 (Anwaltsgesetz, AnwG, BGS 127.10) wird die Anwaltsprüfung von der Juristischen Prüfungskommission abgenommen. § 7 Abs. 3 AnwG ermächtigt den Regierungsrat u.a., die Prüfung in einer Verordnung zu regeln. Gestützt darauf hat er am 4. Juli 2000 die Juristische Prüfungsverordnung (JPV, BGS 128.213) erlassen.