Sachverhalt: V. absolvierte im Rahmen seiner Anwaltsprüfung im September 2005 die schriftliche Prüfung im Fach Strafrecht/Strafprozessrecht. Die Juristische Prüfungskommission (nachfolgend: Kommission genannt) eröffnete ihm, die schriftliche Prüfungsarbeit sei als ungenügend beurteilt worden. Weil er im gleichen Fach bereits im April 2005 eine ungenügende schriftliche Arbeit abgeliefert hatte, beschied ihm die Kommission gleichzeitig, er sei für weitere Prüfungen nicht mehr zugelassen. V. liess am 7. November 2005 durch seinen Anwalt gegen diesen Kommissionsentscheid Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben.