SOG 2006 Nr. 28 §§ 10 ff. JPV. Schriftliche Rechtsanwaltsprüfung im Fach Straf- und Strafprozessrecht. Bezieht sich die Prüfungsaufgabe auf einen realen Fall, in dem die Expertin Parteivertreterin ist, ist diese deshalb nicht befangen. Die Lösungen anderer Prüflinge sind nur zurückhaltend beizuziehen. Fehlüberlegungen und Nichterkennen von Rechtsfragen können nicht mit Zeitnot und Prüfungsdruck entschuldigt werden. Sachverhalt: V. absolvierte im Rahmen seiner Anwaltsprüfung im September 2005 die schriftliche Prüfung im Fach Strafrecht/Strafprozessrecht.