{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2006-04-11", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2005-361_2006-04-11.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=95678&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=5&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "92226f0ff005fc796ec328797f576edb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2005.361"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 11.04.2006 VWBES.2005.361"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 11.04.2006 VWBES.2005.361"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 11.04.2006 VWBES.2005.361"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anwaltsprüfung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:46", "Checksum": "7f9be20c69acddb99d0dd9e88f8dab18", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 11.04.2006 VWBES.2005.361\nRegeste:\nAnwaltsprüfung\n\n\n5. Der Beschwerdeführer verlangte in einer Eingabe vom 18. November 2005 Einsicht in die Prüfungsarbeiten und in die Beurteilungsblätter aller Kandidaten, die dieselbe schriftliche Prüfungsaufgabe zu lösen hatten. Der Präsident wies den Antrag am 21. November 2005 ab unter Hinweis auf BGE 121 I 225 ff. (dazu auch schon BJM 1982, S. 327 f.). Der Beschwerdeführer hat danach keine weiteren Gründe mehr vorgebracht, die zu einem andern Entscheid führen müssten. Das Akteneinsichtsrecht findet seine Grenzen an öffentlichen Interessen und an berechtigten Geheimhaltungsinteressen Dritter (dazu etwa BGE 119 Ib 20). Zwar liesse sich dem Geheimhaltungsinteresse von Mitkandidaten und Mitkandidatinnen dadurch Rechnung tragen, dass dem Beschwerdeführer anonymisierte Kopien der Prüfungsarbeiten ausgehändigt würden. Herbert Plotke (Schweizerisches Schulrecht, Bern 2005, S. 695) will daher das Recht auf Akteneinsicht dahingehend erweitern, als die Lösungen Dritter zahlenmässig in einem zumutbaren Mass anonymisiert zur Einsicht zur Verfügung zu stellen seien. Es kann aber nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz sein, gewissermassen die Prüfung selbst zu wiederholen (BGE 105 Ia 192). Wohl fliesst in eine Prüfungsbewertung auch eine vergleichende Beurteilung der andern Kandidaten ein. Dieser unwillkürlich gezogene Quervergleich bildet indes nicht die eigentliche, hauptsächliche Grundlage für die Qualifikation einer einzelnen Arbeit. Die Leistungen anderer Kandidierender könnten bloss insoweit von Bedeutung sein, als geltend gemacht wird, bei der schriftlichen Aufgabe seien übertrieben strenge Anforderungen gestellt worden (vgl. dazu VPB 61.31 E. 6; nach dem ursprünglichen Bewertungsmassstab hätte keiner von 536 Kandidaten die höhere Fachprüfung für Bücherexperten bestanden). Vorliegend trifft dies nicht zu, nachdem vier von sechs Prüflingen den Anforderungen genügten. Dafür, dass der Beschwerdeführer gegenüber diesen vier andern Kandidierenden rechtsungleich behandelt worden wäre, vermag er auch nicht ansatzweise Anhalts- oder Verdachtsmomente vorzubringen. Die dem Verwaltungsgericht vorliegenden Unterlagen erlauben es, die Prüfungsbewertung nachzuvollziehen, so dass auf den Beizug anderer Prüfungslösungen verzichtet werden kann. Dass vier von sechs Kandidaten zumindest genügende Leistungen erbracht haben, belegt auch, dass die gestellten Aufgaben entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nicht unverhältnismässig umfangreich waren.\n6.a) Es bleibt zu prüfen, ob die Prüfungsleistungen des Beschwerdeführers von der Prüfungskommission zu Recht als ungenügend bewertet wurden. Dabei ist die vorne erwähnte beschränkte Kognition des Verwaltungsgerichts zu beachten.\nDem Kandidaten wurden zwei Aufgaben gestellt: (…)\nf) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Prüfungsarbeit des Beschwerdeführers einige gute Elemente und Lösungsansätze aufweist. Daneben hat er aber gravierende Fehlüberlegungen gemacht, Rechtsfragen nicht erkannt und die ihm gestellten Aufgaben teilweise falsch oder unzureichend gelöst, wobei sich die punktuelle Bewertung durch die Prüfungskommission auch nicht in jeder Hinsicht als stichhaltig erweist. Es kann nun aber nicht die Aufgabe des Verwaltungsgerichts sein, anstelle der Prüfungskommission die Notengebung nach eigenem Ermessen vorzunehmen. Der Kandidat hat im Bereich des formellen und materiellen Strafrechts die Anforderungen auch bei der zweiten schriftlichen Prüfung nicht hinreichend erfüllt. Das Ungenügen lässt sich nicht entscheidend darauf zurückführen und gleichzeitig damit entschuldigen, dass die Aufgabenstellung schwierig gewesen sei und Zeitdruck bestanden habe. Das entspricht der üblichen Prüfungssituation. Das gilt selbst unter Berücksichtigung des Umstands, dass nicht eigentlich ein “Sachverhalt” präsentiert wurde, sondern zwei höchst widersprüchliche Schilderungen des Geschehensablaufs. Damit umzugehen, hätte der Beschwerdeführer in der Lage sein müssen.\nVerwaltungsgericht, Urteil vom 11. April 2006 (VWBES.2005.361)"}