Wir sehen deshalb davon ab, dem Betrieb unter dem in verschiedenen Beschwerden direkt oder indirekt angemerkten Titel der vorsorglichen Emissionsbegrenzung (Art. 1 Abs. 2 sowie Art. 11 Abs. 2 USG) eine Hypothek in der Form eines höheren Bahnanteils aufzuerlegen.” Aufgrund weiterer Abklärungen in einem Nachtrag zum Auswertungsbericht vom Bau- und Justizdepartement am 26. April 2004 hält der Regierungsrat fest, dass die festgelegten Bahnanteile aus wirtschaftlichen und organisatorischen Gründen nicht von Beginn weg eingehalten werden könnten. Anfänglich soll vor allem Holz aus der näheren Umgebung verarbeitet werden.