Unter diesen Voraussetzungen und in Anbetracht des Umstandes, dass ein höherer Bahnanteil das Rangierlärmproblem entlang der Jurastrasse verschärft, erachten wir die in den Sonderbauvorschriften festgelegten Bahnanteile und Fahrtenkontingente als angemessen. Der Nachweis der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen mit dem vorgesehenen Modalsplit ist erbracht. Wir sehen deshalb davon ab, dem Betrieb unter dem in verschiedenen Beschwerden direkt oder indirekt angemerkten Titel der vorsorglichen Emissionsbegrenzung (Art. 1 Abs. 2 sowie Art. 11 Abs. 2 USG) eine Hypothek in der Form eines höheren Bahnanteils aufzuerlegen.