Abzustellen ist deshalb, wie bereits dargestellt, auf den Kantonalen Richtplan 2000, der festhält, dass im Betrieb des HVZ ein möglichst hoher Bahnanteil bei Antransport von Rundholz und Abtransport von Schnittholz anzustreben ist. In den Erwägungen des Regierungsrates zum Beschluss wird festgehalten, dass der Anteil an den Materialflüssen zu maximieren sei und dass diese Vorgabe in der Nutzungsplanung zu berücksichtigen sei. Im UVB (Stand Dezember 2004) wird basierend auf den in Verhandlung stehenden Lieferverträgen die Rundholzmenge auf die zu erwartenden Herkunftsregionen bzw. -kantone hochgerechnet.