Und da die Variante “geregelt” für die Betreiberfirmen gegenüber der Variante “ungeregelt” wegen der eingeschränkten Routenwahl nachteilig ist, erfolge bereits die Aufnahme der entsprechenden Bestimmungen in die Sonderbauvorschriften in Anwendung der umweltrechtlichen Vorsorge. In Abwägung all dieser Umstände erweise sich die Regelung der Transporte in § 13 Abs. 3 SBV als mit dem Umweltrecht vereinbar. Auch das Vorsorgeprinzip lasse keine strengeren Auflagen in Richtung der Anträge des VCS zu, da diese betrieblich nicht garantiert und wirtschaftlich nicht mehr tragbar wären.