Gemäss Beschluss des Regierungsrates erweist sich diese Regelung als mit dem Umweltrecht vereinbar. Auch das Vorsorgeprinzip lasse keine strengeren Auflagen in Richtung der Anträge des VCS zu, da diese betrieblich nicht garantiert und wirtschaftlich nicht mehr tragbar wären. Der Regierungsrat geht davon aus, dass nach glaubwürdiger Darstellung der Projektverfasser der Bahnhof Luterbach für den Bahngüterverkehr an seine Kapazitätsgrenzen stösst. Aufgrund von Aussagen der Bahnverantwortlichen könne ein rechtlich verbindlicher Mindestbahnanteil von mehr als 30 % daher nicht garantiert werden.