Im Rahmen des UVP-Verfahrens hat die Behörde zu prüfen, welche über die allgemein anwendbaren Vorschriften hinaus gehenden, mit zumutbarem Aufwand realisierbaren technischen Möglichkeiten bestehen, um die Luftverschmutzung zu verringern. Im UVB und in der UVP werden vorsorgliche Massnahmen zur Luftreinhaltung und zur Verminderung des Lärms verlangt. Im Genehmigungsbeschluss des Regierungsrates werden diese Auflagen der Vorsorge übernommen. Die Anträge I–VI des Beurteilungsberichts des Amts für Umwelt vom 12. September 2005 werden in den Genehmigungsbeschluss aufgenommen (s. UVP Anhang 1, Anträge).