dabei dürften die finanziellen Konsequenzen des Eingriffs mitberücksichtigt werden. Somit komme dem nach dem Gesetzestext bestehenden Unterschied zwischen den vorsorglichen Massnahmen (Art. 11 Abs. 2 USG) und den verschärften Vorkehren (Art. 11 Abs. 3 USG) in der Praxis keine grosse Bedeutung zu. Weiter sei in Betracht zu ziehen, dass das Kriterium der wirtschaftlichen Tragbarkeit auf Unternehmungen zugeschnitten sei, die nach marktwirtschaftlichen Prinzipien, d.h. gewinnorientiert, betrieben werden.