Gemäss Art. 4 Abs. 2 LRV sind Massnahmen zur Emissionsbegrenzung technisch und betrieblich möglich, die bei vergleichbaren Anlagen im In- oder Ausland erfolgreich erprobt sind oder bei Versuchen erfolgreich eingesetzt wurden und nach den Regeln der Technik auf andere Anlagen übertragen werden können. Der Gestaltungsplan liegt in einer Region mit einer lufthygienischen Belastung um den Grenzwertbereich der Luftreinhalteverordnung LRV (25–35 μg/m3). Die bestehenden Industrieanlagen sowie das Verkehrsaufkommen belasten das Gebiet mit Stickoxiden, Ozon und lungengängigem Schwebestaub (PM10).