Diese Bahntransporte seien eher unrentabel. Mit den vorgeschriebenen Mindestbahnanteilen werde bereits zu Lasten der Wirtschaftlichkeit auf billigere Strassentransporte verzichtet. Die Rentabilität der Transportmittel habe jedoch nicht den Ausschlag gegeben. Beim geplanten Vorhaben handelt es sich um eine neue Anlage, die geeignet ist, Einwirkungen in Form von Luftverunreinigungen und Lärm zu erzeugen. Diese sind gesamthaft zu beurteilen, d.h. es sind alle Emissionen zu berücksichtigen, die durch die bestimmungsgemässe Nutzung der Anlage verursacht werden (BGE 131 II 103; Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2005 vom 21. September 2005).