Der Anlagebetreiber verpflichte sich nicht einmal auf den aktuellen, d.h. ohne besondere Anstrengungen möglichen Bahnanteil. Die Bauherrschaft ist nicht bereit, den Bahnteil zu erhöhen. Sie befürchtet, dass der Betrieb durch Störungen in der Anlieferung wirtschaftlich empfindlich getroffen wird. Es sei deshalb zwingend, dass das Bahnkonzept absolut zuverlässig umgesetzt werde. Es bestünden keine Reserven. Man hänge völlig von der Zuverlässigkeit der Bahntransporte ab. Es sei deshalb unzulässig, einen Bahnanteil festzulegen, der von den Transportunternehmen nicht garantiert werden könne.