30 %, Abtransport Schnitzel 45 %, Abtransport Pellets 0 %. Mit der Genehmigung dieser Mindestbahnanteile wird nach der Meinung des VCS das Vorsorgeprinzip gemäss Art. 11 Abs. 2 USG verletzt. Entlang der stark befahrenen Strassen bewege sich die Immissionsbelastung im Grenzbereich der Werte, die nach LRV zulässig seien (NO2 und Ozon). Es fehle auch an einer Verschärfung der Emissionsbegrenzung nach Art. 11 Abs. 3 USG und Angaben zu Art. 9 Abs. 1 lit. d USG (weitere Massnahmen zur Verminderung der Belastungen mit Kosten). Die Luftbelastung könne durch die Erhöhung des Bahnanteils für die Holztransporte verringert werden.