11 RPV geregelt. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) beantragt dem Bundesrat nach Anhörung des Kantons und der Nachbarkantone die Genehmigung des kantonalen Richtplans und seiner Anpassungen oder die Anordnung einer Einigungsverhandlung (Art. 12 RPG). Sind Anpassungen unbestritten, so genehmigt sie das Departement. 11. Vorsorge und Verschärfung der Emissionsbegrenzung In den Sonderbauvorschriften (§ 13) werden Bahnanteile festgelegt: Antransport Rundholz 30 %, Abtransport Schnitzel 45 %, Abtransport Pellets 0 %.