Es ist unbestritten und in den Akten belegt, dass dieses Verfahren richtig durchgeführt worden ist. Gegen die Anpassung des kantonalen Richtplanes 2000 (RRB Nr. 2005/1600 vom 12. Juli 2005) über die für die verkehrsintensiven Anlagen geeigneten Standorte und gegen die Anpassung des Kantonalen Richtplanes 2000 “Industrieanlage von überörtlicher Bedeutung – Holzverarbeitungszentrum Luterbach” wurden beim Kantonsrat keine Beschwerden erhoben. Die Anpassungen sind rechtskräftig. Gemäss Art. 11 RPG genehmigt der Bundesrat die Richtpläne und ihre Anpassungen, wenn sie diesem Gesetz entsprechen, namentlich die raumwirksamen Aufgaben des Bundes und der Nachbarkantone sachgerecht berücksichtigen.