Gestützt auf kantonale und regionale Grundlagen und Sachplanungen des Bundes erstellt das Bau- und Justizdepartement gemäss § 64 PBG nach den vom Regierungsrat festzulegenden Grundsätzen und den Vorschriften des Bundesrechts den kantonalen Richtplan. Der Regierungsrat unterbreitet den Entwurf des Richtplans dem Kantonsrat zur Kenntnisnahme. Gestützt auf die Beratungen im Kantonsrat und nach Anhören der interessierten Einwohnergemeinden und Regionalplanungsorganisationen ist der Entwurf des Richtplans zu überarbeiten und bekannt zu machen. Zum Entwurf kann sich jedermann äussern. Das Bau- und Justizdepartement hat zu den Einwendungen Stellung zu nehmen.