Zudem habe der Bundesrat die Richtplananpassung noch nicht genehmigt. Der Gestaltungsplan könne nicht genehmigt werden. Bedingung für die Zulässigkeit eines Gestaltungsplanes für eine güterverkehrsintensive Anlage nach SW 4.4.2 des Richtplans ist, dass die Gemeinden bei Vorliegen eines Projekts ihre Industrie- und Gewerbezone überarbeiteten. Diese basieren auf dem Kantonalen Richtplan. Gestützt auf kantonale und regionale Grundlagen und Sachplanungen des Bundes erstellt das Bau- und Justizdepartement gemäss § 64 PBG nach den vom Regierungsrat festzulegenden Grundsätzen und den Vorschriften des Bundesrechts den kantonalen Richtplan.