Die “Regelung” der Zufahrt im südlichen Einzugsgebiet wird ökologisch zweckmässig vorgenommen, wenn bekannt sei, wo das Holz genau herkommt. § 13 Abs. 1 der SBV sorgt aber dafür, dass die Annahmen des UVB über die erlaubten Holztransporte aus südlicher Richtung nicht zu Ungunsten der Umwelt und der Immissionsbelastung gemäss UVB verändert werden können. Gemäss dem UVP-Bericht erlaubt die Variante über den Anschluss Wangen a.A. mit der Regelung der Zufahrt (Routenwahl und maximale Fahrtenzahl bei der Rundholzanlieferung) die Einhaltung der verkehrsbedingten umweltrechtlichen Bestimmungen. 9. Hinreichende Erschliessung Der VCS stellt die genügende Erschliessung des Vorhabens gemäss Art.