Der Regierungsrat erachtet den Standort Luterbach in seinem Genehmigungsbeschluss für eine Industrieanlage von überörtlicher Bedeutung wie das Holzverarbeitungszentrum als besonders geeignet. Die Richtplananpassung wurde aus diesen Gründen gestützt auf § 65 Abs. 1 PBG beschlossen. 8. Verletzung der Standortkriterien des Richtplans Es wird geltend gemacht, dass ein Standort-Kriterium des Richtplanes nach S-W 4.4.3 auch bei der geregelten Variante nicht erfüllt sei. Dicht besiedelte Wohngebiete würden durch das Projekt tangiert. Die geregelte Variante kümmere sich nur um den Rundholz-Antransport. Zudem gehe der UVB mit Planszenario von höherem Bahnanteil als Mindestanteil SBV aus.