Sie haben ihr Vorgehen mit den betroffenen Nachbargemeinden abzustimmen. Der Raumplanungsbericht nach Art. 47 RPV hat Aufschluss über die Bewertung der Kriterien zu geben und die Gesamtinteressenabwägung nachvollziehbar zu dokumentieren. Der Kanton stellt im Richtplan sicher, dass verkehrsintensive Anlagen beschränkt und an geeigneten Standorten realisiert werden und somit nicht zu übermässigem Verkehrswachstum führen. Die Einkaufs- und Freizeitzentren sowie grosse Industrieanlagen und Logistikzentren werden raumplanerisch abgestimmt und bezüglich der bestehenden Verkehrsinfrastruktur so situiert, dass eine minimale Umweltbelastung entsteht.