a und b RPG). Richtpläne zeigen mindestens, wie die raumwirksamen Tätigkeiten im Hinblick auf die anzustrebende Entwicklung aufeinander abgestimmt werden und in welcher zeitlichen Folge und mit welchen Mitteln vorgesehen ist, die Aufgaben zu erfüllen (Art. 8 lit. a und b RPG). Mit der Anpassung des kantonalen Richtplanes 2000 vom 12. Juli 2005 (RRB Nr. 2005/1600) verzichtet der Regierungsrat auf die Einführung eines Fahrleistungs- und Fahrtenmodells (2.2.2). Im Richtplan wird kein “Kontingent” an künftig noch möglichem Verkehr festgesetzt, sondern es werden die Standortkriterien für verkehrsintensive Anlagen (publikumsintensive Anlagen und güterverkehrsintensive Anlagen) festgesetzt.