Die Massnahmenpläne enthalten aber auch Grundlagen für die kantonale Richtplanung im Sinne von Art. 6 RPG (Rudolf Muggli: Publikumsintensive Einrichtungen, Verbesserte Koordination zwischen Luftreinhaltung und Raumplanung, Schriftenreihe Umwelt Nr. 346, hrsg v. BUWAL und ARE 2002, S. 34). Standortfragen für Vorhaben von überörtlicher Bedeutung sind im Richtplan zu behandeln. Er dient bei solchen Vorhaben der Umweltvorsorge, indem er Entwicklungsschwerpunkte ausscheidet, die Siedlungs- und Verkehrsentwicklung aufeinander abstimmt oder für eine ausreichende Erschliessung der Standorte sorgt (Lukas Bühlmann: Koordination in der Richtplanung, in: URP 5/2005, S. 465 f.). Gestützt auf Art.