Die Einwände des VCS gegen den UVB, die mehrheitlich bereits im Verfahren vor dem Regierungsrat geltend gemacht wurden, werden von der Fachstelle als nicht stichhaltig beurteilt. Mit der Fachstelle ist davon auszugehen, dass die vorgenommenen Abklärungen den gesetzlichen Anforderungen an den UVB gemäss Art. 8 und 9 USG sowie Art. 9 Abs. 3 UVPV genügen. Es ist zu berücksichtigen, dass die im Rahmen von Umweltverträglichkeitsprüfungen getroffenen Annahmen über künftige Verkehrsaufkommen erfahrungsgemäss mit beträchtlichen Unsicherheiten behaftet sind (BGE 126 II 542 f.). Die Beschwerde ist in diesen Punkten abzuweisen. 7. Massnahmenplan