Die Strasse ist somit sanierungspflichtig. Der Mehrverkehr durch das HVZ führt bei keiner weiteren Liegenschaft zu einer Überschreitung des Immissionsgrenzwertes. Bei den 3 Liegenschaften ist die Lärmzunahme nicht wahrnehmbar. Art. 9 der LSV wird somit eingehalten. Bei der Liegenschaft Bielstrasse 42 (...) wird gemäss dem Entwurf des Sanierungsprojektes (Kantonsstrasse Nr. 5; Gemeinden: Attiswil, Wiedlisbach) der Immissionsgrenzwert nicht überschritten.” 6. PKW-Fahrten und Ozonbelastung Zu Unrecht wird auch behauptet, im UVB würden die PKW-Fahrten nicht berücksichtigt. Gemäss UVB werden für die Berechnung des Verkehrsaufkommens 250 PW-Fahrten berücksichtigt. Dies wird in der UVP bestätigt.