Es bleibt deshalb bei den Fahrtenzahlen des UVB, ergänzt durch die auf die Sonderbauvorschriften abgestimmten Berechnungen der Bauherrschaft. Nach der Beurteilung durch das Amt für Umwelt führt der durch das HVZ verursachte Mehrverkehr auf keiner Verkehrsanlage zu einer Verletzung von Art. 9 LSV. Bezüglich der heiklen Strassenstrecken in führt die UVP vom 12. September 2005 aus: “Der Strassenabschnitt Autobahnausfahrt Wiedlisbach–Wangenstrasse–Einmündung Entlastungsstrasse ist gemäss dem genehmigten TSSP BE-84 (2002) sanierungsbedürftig. Gemäss den Ausführungen des Tiefbauamtes des Kantons Bern sollen die Erleichterungen (Art. 14 LSV) noch dieses Jahr verfügt werden.