Auf den übrigen Strassenabschnitten resultieren geringe Zunahmen oder Abnahmen des LKW-Verkehrs. Der VCS geht nun auch von diesen Zahlen aus, stellt aber neuerdings die Lieferung des Hackgutes an die Borregaard in Frage. Es bestehe keine Abnahmepflicht. In diesem Falle müsse das Hackgut vom HVZ wegtransportiert werden. Diese Annahme kann das Verwaltungsgericht nicht treffen. Die Borregaard AG ist am Projekt beteiligt und hat ein eignes Interesse an der Realisierung des Betriebskonzeptes. Es bleibt deshalb bei den Fahrtenzahlen des UVB, ergänzt durch die auf die Sonderbauvorschriften abgestimmten Berechnungen der Bauherrschaft.