Nach Art. 9 LSV darf der Betrieb neuer oder wesentlich geänderter ortsfester Anlagen nicht dazu führen, dass: a. durch die Mehrbeanspruchung einer Verkehrsanlage die Immissionsgrenzwerte überschritten werden oder b. durch die Mehrbeanspruchung einer sanierungsbedürftigen Verkehrsanlage wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugt werden. Der UVB stellt den durchschnittlichen täglichen Verkehr auf den einzelnen Strassenabschnitten dar. Ausgegangen wird vom Zustand 2002 (Z 0). Dieser wird verglichen mit der Verkehrssituation 2010 ohne Projekt (Zt).