Je kleiner die Produktion, je geringer die Belastung für die Umwelt. Das Amt für Umwelt hat seinen Einwand gegen die reduzierten Bahnanteile zurückgezogen. 5. Einhaltung von Art. 9 LSV Die Einhaltung von Art. 9 lit. a und b der Lärmschutz-Verordnung kann gemäss dem VCS aufgrund des UVB nicht überprüft werden. Nach Art. 9 LSV darf der Betrieb neuer oder wesentlich geänderter ortsfester Anlagen nicht dazu führen, dass: a. durch die Mehrbeanspruchung einer Verkehrsanlage die Immissionsgrenzwerte überschritten werden oder b. durch die Mehrbeanspruchung einer sanierungsbedürftigen Verkehrsanlage wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugt werden.