Der in den Sonderbauvorschriften fixierte Mindest-Bahnanteil bei der Rundholzanlieferung in Kombination mit täglichen maximalen Fahrtenkontingenten erlaubt eine Einhaltung der verkehrsbedingten umweltrechtlichen Bestimmungen. Auf eine Erhöhung des Bahnanteils im Sinn einer vorsorglichen Emissionsminderung wird verzichtet. Einerseits ist schwer festzulegen, bis zu welcher Höhe eine solche Massnahme noch als wirtschaftlich tragbar (im Sinne von Art. 11 Abs. 2 USG) gelten dürfte, anderseits ist die Anlieferung per Bahn bezüglich der Kapazitäten und der Einhaltung von Terminen gemäss Aussagen der Bahn potentiell unsicherer als heute.” 3. Mangelhafte Szenarien