Hier könnte theoretisch bereits eine Zunahme um weit weniger als 1.0 dB(A) (Wahrnehmbarkeitsschwelle) als Verletzung der Bestimmung interpretiert werden. Je tiefer diese Schwelle festgelegt wird, desto weniger wird der Ungenauigkeit des Modells Rechnung getragen. Der Kanton Bern pflegt mit der Festlegung der Schwelle bei 0.5 dB(A) eine strengere Praxis als der Kanton Solothurn. Gemäss der im vorliegenden Fall angewandten Solothurner Praxis wird auch Art. 9 lit. a LSV in jedem Fall eingehalten.