Unabhängig von der gewählten Variante (gelenkt oder ungelenkt) überschreiten die zusätzlich durch das HVZ verursachten Lärmbelastungen an keinem Punkt des Strassennetzes die gemäss gängiger Gerichtspraxis bei 1.0 dB(A) festgelegte Grenze der Wahrnehmbarkeit (Art. 9 lit. b LSV). Bezüglich der Einhaltung von Art. 9 lit. a LSV (Überschreitung der Immissionsgrenzwerte durch die Mehrbelastung einer Verkehrsanlage) fehlt eine gefestigte Praxis. Hier könnte theoretisch bereits eine Zunahme um weit weniger als 1.0 dB(A) (Wahrnehmbarkeitsschwelle) als Verletzung der Bestimmung interpretiert werden.